Bodenrecht

Reichssiedlungsgesetz wird 100 Jahre alt

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Eine der Säulen des deutschen Bodenrechts wird 100 Jahre alt. Wie der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) mitteilte, ist am 11. August 1919 das Reichsiedlungsgesetz (RSG) in Kraft getreten, das 1949 von der Bundesrepublik Deutschland übernommen und 1990 auch Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Insofern seien die ordnungsrechtlichen Vorgaben beispielsweise zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes aktuelles Recht und das Gesetz geltende Rechtsgrundlage für die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften oder gemeinnützigen Landgesellschaften und deren Tätigkeit, erläuterte die BLG.
Nach Angaben des Bundesverbandes wurde 1919 mit dem Reichssiedlungsgesetz die gesetzliche Basis für Siedlungsverfahren in allen Bundesländern geschaffen. Diese seien zudem dazu verpflichtet worden, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen zu begründen, wo diese noch nicht bestanden. In der Nachkriegszeit sei das RSG Grundlage für die Landbeschaffung zur Eingliederung zahlreicher aus der Landwirtschaft stammender Vertriebenen und Flüchtlinge in sogenannte Kleinsiedler- oder Nebenerwerbsstellen in Verbindung mit dem Siedlungsförderungsgesetz gewesen.
Mit der sogenannten Anliegersiedlung hat die Bundesrepublik laut BLG im Rahmen des Gesetzes vielfach die Flächenaufstockung landwirtschaftlicher Betriebe begleitet, zunächst gefördert über die "Grünen Pläne" und ab 1972 durch die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). In den 1970er Jahren sei das RSG zudem um die Landbeschaffung zur Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus engen Ortslagen im Rahmen der Dorfkernsanierung erweitert worden.
Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften weist darauf hin, dass man das Reichssiedlungsgesetz nicht isoliert betrachten dürfe, sondern in engem Kontext mit dem Grundstückverkehrs-, dem Flurbereinigungs- und Landpachtverkehrsgesetz sehen müsse. Für diese Gesetze sei die Gesetzgebungskompetenz 2007 im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übergegangen. Dies bedeute, dass das Bundesrecht solange Gültigkeit behalte, bis die Länder es durch eine eigene Gesetzgebung ablösten. Davon habe bisher nur Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. AgE (11.08.2019)
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