Die Wiederzulassung des Herbizidwirkstoffs Glyphosat im Rahmen der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung widerspricht nicht dem in der Europäischen Union geltenden Vorsorgeprinzip. Sie kann daher nicht als Beleg für mögliche Mängel im Zulassungsprozess angesehen werden. Zu diesem Urteil sind heute die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg gekommen.
Hintergrund ist ein Strafverfahren gegen französische Umweltaktivisten. Diese hatten in mehreren Geschäften Kanister mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln beschädigt. Das zuständige französische Strafgericht in Foix hatte sich in dieser Angelegenheit an den EuGH gewandt, um die Frage zu klären, ob die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung das Vorsorgeprinzip ausreichend würdige.
Hinsichtlich der Frage des französischen Gerichts, ob die Regulierung den "Cocktaileffekt" angemessen berücksichtige, weisen die Luxemburger Richter darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels die Kumulations- und Synergieeffekte des Präparats zu berücksichtigen seien. Deshalb, so der Gerichtshof, müssten die Verfahren, nach denen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolge, zwingend eine Beurteilung nicht nur der eigenen Effekte der in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffe, sondern auch der "Cocktaileffekte" dieser Stoffe in dem Pflanzenschutzmittel umfassen. Die Pflanzenschutzmittelverordnung sei somit in diesem Fall nicht mit einem "offensichtlichen Beurteilungsfehler" behaftet.
Überdies stellt der EuGH fest, dass die Veröffentlichung von Studien, die für den Zulassungsprozess verwendet würden, abgelehnt werden dürfe. Dies könne zum einen durch den berechtigten Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erfolgen. Zudem sei der Zugang der Öffentlichkeit für die Beurteilung der sich möglicherweise ergebenden Risiken des Pflanzenschutzmittels nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, so die Begründung der Richter.
Das französische Gericht hatte zudem die Regelung in Frage gestellt, nach der die Unternehmen die für die Zulassung erforderlichen Untersuchungen selbst anstellen können. Die EuGH-Richter stellten dazu fest, dass die Antragsteller vollständige Dossiers mit Daten vorlegen müssten; dies schließe Einseitigkeit und Parteilichkeit aus. AgE
(02.10.2019)