Beschäftigungsverhältnisse

Bundestag beschließt höhere Grenze für Lohnsteuerpauschale

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Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften können sich über eine Erleichterung freuen. Der Deutsche Bundestag stimmte gestern Abend dem "Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III)" zu. Demnach wird die Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von bisher 12 Euro pro Stunde auf 15 Euro mit Wirkung ab dem kommenden Jahr angehoben. Darüber hinaus wird unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17 500 Euro auf 22 000 Euro erhöht.
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Jürgen Thies, Berichterstatter für Steuern und Finanzen im Ernährungsausschuss des Bundestages, begrüßte die Änderungen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer sei bisher nur dann zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitsstundenlohn 12 Euro nicht übersteige. Durch den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro werde diese Schwelle schnell überschritten, so der CDU-Politiker. Besonders bei Betrieben mit Saisonarbeitskräften liege das durchschnittliche Gehalt durch Leistungszuschläge oft darüber. Durch die Anhebung der Grenze der Lohnsteuerpauschalierung würden die Betriebe vor aufwendiger Bürokratie bewahrt, betonte Thies.
Begrüßt wurden die neuen Gesetzesregelungen auch vom Zentralverband Gartenbau (ZVG). Auflagen und bürokratische Vorgänge machten der klein- und mittelständisch geprägten Branche immer stärker zu schaffen, stellte der ZVG fest. Die Betriebe benötigten dringend Entlastungen.
Mit der Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung werde eine Forderung der Branche umgesetzt, erklärte die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann. Zur Vorsicht mahnte sie dagegen bei der Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht bei der Erteilung von Auskünften, die für die Besteuerung nötig seien. Hier müsse unbedingt der sichere Ablauf gewährleistet sein, bevor den Betrieben die Verpflichtungen auferlegt würden. Hoffmann verwies auf das Negativbeispiel Registrierkassen. AgE (28.10.2019)
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