GLÖZ 8

Abstimmung der Mitgliedstaaten frühestens Ende der Woche

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Der Vorschlag der Kommission, mit dem Ausnahmen von der Stilllegungspflicht zugelassen werden sollen, ist kein Selbstläufer. Der Mehrheit der Mitgliedstaaten gehen die Pläne der Brüsseler Behörde offenbar nicht weit genug. Eine endgültige Abstimmung wird frühestens gegen Ende dieser Woche erwartet. In einem ersten, nicht offiziellen Stimmungstest ist der Entwurf der Kommission durchgefallen. Teilnehmerkreise berichteten gegenüber AGRA-EUROPE, dass am Montag (5.2.) insgesamt 17 Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag gestimmt hätten, darunter Italien, Spanien, Griechenland und Rumänien. Deutschland habe neben Frankreich zu den neun EU-Staaten gehört, die für den Vorschlag votiert hätten. Enthalte habe sich Polen.

Von spanischer Seite war zu hören, dass die Vorschläge der Kommission nicht weit genug gehen würden. Vor allem für die südlichen Länder käme der Vorschlag für dieses Jahr zu spät, da die Aussaat beziehungsweise Anbauplanung in der Regel schon abgeschlossen sei. Madrid fordert daher weitere Lockerungen bei den Konditionalitätsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).
"Leichte" Anpassungen geplant

Aus Kommissionskreisen ist derweil zu hören, dass es "leichte" Anpassungen geben soll. Details wurden nicht genannt. Verschiedene Ratskreise berichteten derweil übereinstimmend, dass ein nachgebesserter Vorschlag bis Dienstagnachmittag (6.2.) noch nicht eingegangen sei. Es wird daher damit gerechnet, dass eine offizielle Abstimmung "allerfrühestens" am Donnerstag (8.2.) abgehalten werden kann. Bekanntlich haben die Mitgliedstaaten dann 15 Tage Zeit, der Kommission mitzuteilen, ob sie von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen oder nicht.

Mit ihrem aktuell vorliegenden Entwurf ist die Kommission der Forderung verschiedener Mitgliedsländer nach einer Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung - der GLÖZ 8 - nur teilweise nachgekommen. Statt der verpflichtenden Stilllegung von 4% der Ackerflächen soll rückwirkend zur Ernte 2024 auf 7% der Areale der Anbau von Zwischenfrüchten und Leguminosen möglich sein. Chemischer Pflanzenschutz soll auf diesen Flächen allerdings nicht erlaubt werden. AgE/kl (07.02.2024)
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