Naturwiederherstellungsgesetz

Offene Fragen bei der Umsetzung

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Die Bundesregierung will die Land- und Forstwirtschaft bei der Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, dem sogenannten Naturwiederherstellungsgesetz (NRL), möglichst nicht in Mitleidenschaft ziehen. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion schließt die Regierung weitgehend aus, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Gegebenenfalls müssten sie "angepasst bewirtschaftet" werden. Grundsätzlich gelte es, eine Mehrfachnutzung vor einer Einfachnutzung anzustreben. Gemeint ist offenbar, beispielsweise auf einer Fläche Nahrungsmittel anzubauen und zugleich ökologische Ziele anzustreben.

Um Land- und Forstwirte für "Wiederherstellungsmaßnahmen" auf ihren Flächen zu gewinnen, will die Bundesregierung eigenen Angaben zufolge auf Anreizsysteme setzen. Förderprogramme seien hierbei "eine von mehreren Möglichkeiten". Dabei verweist die Regierung auf Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK). Ob die ausgeweitet oder ergänzt werden sollen, bleibt offen. Aus der Union kam dazu Kritik.

Stegemann befürchtet ordnungsrechtliche Maßnahmen

CDU/CSU-Agrarsprecher Albert Stegemann warf der Bundesregierung vor, sie könne nicht darlegen, wie Landwirte für die Umsetzung der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur gewonnen werden sollten. Förderprogramme seien offenbar nur eine von mehreren Möglichkeiten.

"Es scheint, als ob die Bundesregierung mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen fest rechnet, um die Verordnung umzusetzen", so Stegemann gegenüber AGRA Europe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, "dass die ANK-Mittel anscheinend innerhalb der Regierung schon mehrfach ausgegeben worden sind und nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung stehen".

Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen

Die Bundesregierung kündigt in Ihrer Antwort an, sie werde in Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis September 2026 einen Nationalen Wiederherstellungsplan erarbeiten. Darin soll dann auch konkret dargelegt werden, wie die Maßnahmen ausgestaltet werden.

Das NRL bezieht sich auf die naturschutzrechtlich geschützten Flächen. Der Löwenanteil entfällt in Deutschland auf die Natura 2000-Gebiete. Insgesamt umfasst diese Schutzkategorie 15,5% der Landfläche. Jeweils rund 28% der Landfläche sind Naturparke und Landschaftsschutzgebiete. Jeweils 4% entfallen auf Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate. Die Flächen der einzelnen Schutzgebietskategorien können nicht zusammengerechnet werden. Sie überlagern sich sehr häufig. Grundsätzlich sollen für den Wiederherstellungsplan alle bereits erfolgten Wiederherstellungsmaßnahmen angerechnet werden.

Priorität für Natura 2000

Der EU-Umweltrat hatte das Naturwiederherstellungsgesetz im Juni 2024 nach monatelangem Hin und Her endgültig beschlossen. Dem NRL zufolge müssen bis 2030 EU-weit für mindestens 20% der gestörten Ökosysteme Wiederherstellungsmaßnahmen begonnen haben. Bis 2050 müssen in allen geschädigten Biotopen entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden sein. Die Mitgliedstaaten müssen bis 2030 damit anfangen, zunächst 30% der von den Vorgaben erfassten Habitate von einem schlechten in einen guten Zustand zu überführen. Betroffen sind etwa Wälder, Wiesen, Feuchtgebiete und Flüsse. Priorität sollen zunächst Gebiete im Schutzgebietsnetz Natura 2000 erhalten. Sobald ein Ökosystem einen guten Zustand erreicht hat, gilt ein Verschlechterungsverbot.

Die Fortschritte in landwirtschaftlichen Ökosystemen werden an drei Indikatoren gemessen, wobei Verbesserungen bei zwei davon ausreichend für den jeweiligen Mitgliedstaat sind. Maßgebliche Parameter sind der Grünland-Schmetterlingsindex, der Anteil von vielfältigen Landschaftselementen sowie der Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden. Als Indikator für den Gesamtzustand der Artenvielfalt wird zudem das Vorkommen von üblichen Vogelarten der Agrarlandschaft einbezogen. AgE (24.10.2024)
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