Tierhaltungskennzeichnung

Özdemir: Rindfleisch einbeziehen

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Eckpunkte für eine Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung auf Rindfleisch hat das Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegt. Weil gesetzliche Vorgaben für die Rinderhaltung weitgehend fehlen, orientiert sich das Ressort bei den Kriterien für die verschiedenen Haltungsformen eigenen Angaben an vorliegenden Empfehlungen und Leitlinien von Verbänden, Bundesländern und anderen Mitgliedstaaten sowie an den Vorschlägen der ehemaligen Borchert-Kommission. Maßgeblich für die Tierhaltungskennzeichnung sollen die letzten zwölf Monate vor der Schlachtung sein.

Der Deutsche Tierschutzbund reagierte mit scharfer Kritik und warnte vor Chaos: "Wie soll sich eine Tierhaltungskennzeichnung für Rinder vom gesetzlichen Standard abheben oder sich an ihm orientieren, wenn dieser überhaupt nicht existiert", so Verbandspräsident Thomas Schröder. Mit dem Begriff "Stall" gekennzeichnete Produkte stammten dann von Tieren aus Ställen, für die es keine konkreten Mindestanforderungen gebe.

Hinzu komme, dass die Kennzeichnung für Schweine immer noch in der Diskussion sei. Das BMEL müsse erst die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung anpassen. "Solange es keine Haltungsverordnung für Rinder gibt, kann es keine Haltungskennzeichnung für Rinder geben" warnte Schröder. Tierschutz brauche Ordnungsrecht, "keine irreführenden Kaufanreize am Fleischregal".

"Wahlelemente bei Stall+Platz"

Den Eckwerten zufolge soll in der Haltungsform "Stall+Platz" Rindern mit einem Gewicht von 150 bis 400kg jeweils 3,5m2, zwischen 400 und 600kg 4,5m2 und über 600kg 5,5m2 zur Verfügung stehen. Daneben soll der Stall unterschiedliche Anforderungen etwa an den Liegebereich sowie die Ausstattung beispielsweise mit einer Viehbürste erfüllen müssen. Dabei sollen die Halter aus einer Palette von Möglichkeiten wählen können.

Drei Stallformen sind für die Haltungsform "Frischluftstall" vorgesehen. Beim "Frischluftstall" soll das Außenklima einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben, den Tieren jederzeit eine unbegrenzte Fläche außerhalb eines Stalles zur Verfügung stehen oder sie Tieren in der Vegetationszeit mindestens sechs Stunden täglich an mindestens 120 Tagen im Jahr auf einer zur Beweidung geeigneten Grünfläche gehalten werden.

Drei Stallformen für "Auslauf/Weide"

Ebenfalls drei Stallformen enthält das Eckpunktepapier für die Haltungsform "Auslauf/Weide". In Stallform 1 soll den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung stehen müssen, durch den jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen. Dabei soll jedem Tier in diesem Auslauf je nach Gewicht eine bestimmte Mindestbodenfläche zur Verfügung stehen. In Stallform 2 soll die Haltung der Tiere in der Vegetationszeit mindestens sechs Stunden täglich an mindestens 120 Tagen auf einer zur Beweidung geeigneten Grundfläche erfolgen müssen.

In der restlichen Zeit sollen sich die Tiere im Stall frei bewegen können und dabei Mindestplatzvorgaben eingehalten werden müssen. In Stallform 3 sollen die Tiere dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und ihnen im Winter ein geschützter Liegebereich zur Verfügung stehen müssen. In der Haltungsform Bio sollen schließlich die entsprechenden Vorgaben in der EU-Verordnung erfüllt sein müssen. AgE (09.10.2024)
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