Reform der Höfeordnung

Abfindung soll neu geregelt werden

Weitersagen: WhatsApp Facebook Twitter Mail
 
Copyright: shutterstock
Die Bundesregierung beschließt einen entsprechenden Gesetzentwurf.
Die Bundesregierung will die Abfindung weichender Erben in der Höfeordnung neu regeln. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsregelung, die derzeit in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt, hat sie am Mittwoch (26.6.) beschlossen. Laut Angaben des Bundesjustizministeriums, das den Gesetzentwurf vorgelegt hat, sollen Familien künftig leichter ermitteln können, ob ihr Hof der Höfeordnung unterliegt und welche Abfindung beim Übergang fällig ist.

Wie das Ministerium erläuterte, soll die Höfeordnung auch weiterhin nur auf Betrieben ab einer bestimmten Größe Anwendung finden. So solle die Hofeigenschaft künftig bei einem Grundsteuerwert A des Betriebes von mindestens 54.000 Euro angenommen werden. Damit könne jeder Eigentümer durch einen Blick auf den Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen. Bisher sind Höfe im Sinne der Höfeordnung solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro haben.

Daneben soll es den Ressortangaben zufolge auch in Zukunft möglich sein, Höfen per Erklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Voraussetzung dafür solle ein Wirtschaftswert des Betriebes in Höhe von mindestens 27.000 Euro sein. Bisher setzt eine solche Erklärung einen Wirtschaftswert von mindestens 5.000 Euro voraus.

Reaktion auf Gerichtsurteil
Der Hofeswert inklusive Wohngebäude, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll gemäß den Erläuterungen des Bundesjustizministeriums künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Das Ministerium erwartet, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswerts erfolgen dürfte. Lägen im Einzelfall besondere Umstände vor, seien weiterhin Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung möglich.

Daneben sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert um höchstens zwei Drittel. Künftig sollen bis zu 80% des Hofeswerts aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden können. Damit will das Ministerium den Erhalt von Betrieben, die trotz hoher Verschuldung wirtschaftlich arbeiten, stärken. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde. AgE (27.06.2024)
Weitersagen: WhatsApp Facebook Twitter Mail
 

xs

sm

md

lg

xl